FAQ - Häufig gestellte Fragen

NEIN!
Entgegen einer weit verbreiteten Annahme, gibt es im Bestattungsgewerbe kein Monopol eines bestimmten Bestatters in einer bestimmten Region. Einige Kommunen haben die Grabmachertätigkeiten, Ablassen des Sarges oder der Urne, etc.  auf ihren Friedhöfen an eine bestimmte Bestattungsfirma übertragen.

Dies bedeutet jedoch ausdrücklich nicht, dass ebendiese Firma deshalb automatisch auch den Auftrag für die Organisation und Durchführung der Bestattung zu bekommen hat.

Sie als Angehörige sind vollkommen frei in der Wahl des Bestattungsunternehmens Ihres Vertrauens!

Überführung, Versorgung und Einsargung der verstorbenen Person, die Erledigung aller behördlichen Formalitäten sowie die Organisation und Ausgestaltung der Trauerfeier können Sie jedem Ihnen beliebigen Bestatter übergeben.

Wir können Ihr alleiniger Ansprechpartner sein, völlig egal, wo die Beisetzung stattfinden soll und ob es in Ihrer Region ein „vorherrschendes“ Bestattungshaus gibt.

Sie haben keinerlei Verpflichtungen, sich für das entsprechenden Unternehmen zu entscheiden! In keiner Stadt, in keiner Gemeinde, in keinem Bundesland. In ganz Deutschland herrscht die freie Bestatterwahl!

 

Selbstverständlich. Eine Hausaufbahrung ist möglich. Bis zu 36 Stunden darf ein Verstorbener gemäß Bestattungsgesetz BW zu Hause verbleiben. Zudem bieten wir auch die Möglichkeit, einen Vertorbenen, welcher in einem Pflegeheim oder im klinikum verstorben ist, auf Wunsch, bei Ihnen zu Hause aufzubahren. Auch können wir die gesetzliche Vorgabe von 36 Stunden, mittels einer bei uns im Haus durchgeführten, erweiterten und thanatopraktischen Versorgung, überschreiten.

Die Kosten einer Bestattung setzen sich immer individuell zusammen. Viele Faktoren spielen hierbei eine Rolle. (Art der Bestattung, Ort der Bestattung, Kosten von Dritten, wie z.B. Friedhöfe, Blumen, etc.) Wir haben Ihnen unter der Rubrik „Preise & Kosten“ auf unserer Homepage, alle relevanten Preise unserer Dienstleistungen sowie Angebote zu den einzelenen Bestattungsarten bereitgestellt.

Bei der Einäscherung ist ein Sarg zwingend erforderlich.  (wir empfehlen bei der Feuerbestattung einen schlichten, preiswerten Sarg!) Bei Erdbestattungen greift das aktuelle Bestattungsgestz BW (§39, Abs. 1), in welchem es heißt: “Verstorbene dürfen nur in Särgen erdbestattet werden. Für die Erdbestattung dürfen nur Holzsärge verwendet werden, es sei denn, das die Verstorbenen in einem Metallsarg zum Bestattungsort überführt werden müssen. In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport Verstorbener bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden.“

Derzeit ist die Urne „nach Hause“ nach aktueller Rechtslage, in Deutschland ausdrücklich NICHT möglich. Eine Rückführung der Asche von Verstorbenen z.B. aus unseren Nachbarländern, stellt eine Ordnungswiedrigkeit dar. Jedoch können wir Ihnen über unser Schweizer-Partnerunternehmen „Oase der Ewigkeit“, einige Alternativen anbieten, wie z.B. eine Bergbach- oder Wiesenbestattung in der Schweiz. Mehr Informationen hierzu erfahren Sie jedoch unter: (Naturbestattungen.de)

Freiwillig kann selbstverständlich Jeder, jeder verstorbenen Person die Bestattung bezahlen. Rechtlich, wenn geklärt werden muss (z.B. in auch im Streitfall), wer bezahlen MUSS,  ist hier die gesetzliche Folge der „Bestattungspflichtigen“ anzuwenden:

  • Ehepartnerin/Ehepartner
  • Lebenspartnerin/Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
  • die Kinder
  • die Eltern
  • die Großeltern
  • volljährige Geschwister
  • die Enkelkinder

 

Verstirbt eine Person ohne Angehörige, oder sind diese nicht greifbar und besteht keine finanzielle Absicherung (z.B. durch eine Sterbegeldversicherung oder einen Bestattungsvorsorgevertrag) und kümmert sich niemand freiwillig um die Bestattung, ordnet das Ordnungsamt eine Bestattung von Amtswegen an. Dabei handelt es sich stets um die ortsüblich, schlichteste Form der Bestattung, in einer anonymen Grabstätte. Sollten später dann doch Angehörige ausfindig gemacht werden können, müssen diese den ausgelegten Betrag an das Ordnungsamt zurückzahlen. Sind Angehörige vorhanden, welche allerdings nicht die finanziellen Möglichkeiten haben die Kosten zu tragen, können diese bei ihrem zuständigen Sozialamt einen Antrag auf Kostenübernahme stellen. Die Sozialämter sind dann verpflichtet die Bestattung vor zu finanzieren, bis die Prüfung der Vermögensverhältnisse abgeschlossen ist. Oftmals zieht sich aber diese Prüfung sehr lange hin, sodass das Ordnungsamt einschreiten muss, oder bis der Bestatter sich bereit erklärt das Risiko selber zu tragen. Verläuft die Prüfung der Vermögensverhältnisse, die auch mal über viele Monate gehen kann, positiv, übernimmt das Amt die Kosten für eine einfach, ortsübliche, würdige Bestattung. Ist die Prüfung negativ, müssen sich alle Bestattungspflichtigen der Kostenübernahme stellen.

Ist Ihre Frage hier nicht aufgeführt, kontaktieren Sie uns gerne jederzeit telefonisch oder per Mail. Wir beantworten dann gerne Ihre Fragen.